Gewässerordnung

Ordnung zur Hege und Pflege der Vereinsgewässer

(Gewässerordnung 2019)

Bezirksfischerei-Verein e.V. Ehingen/Donau

Vorwort

Es ist unsere Aufgabe, die Gewässer als Lebensraum zu erhalten und sie vor allen Schädigungen zu schützen, damit sie als wichtiger Bestandteil der Landschaft auch in Zukunft Erholung bieten können.
Der Lebensraum der Fische und vieler anderer Tierarten sowie der heimischen Pflanzenwelt im und am Wasser darf nicht mehr als nötig beeinträchtigt werden. Der artenreiche Fisch- und Pflanzenbestand soll nicht nur durch Hege erhalten, sondern, wo es sich als nötig erweist, auch geschaffen werden.
Vereinsmitglieder haben sich mit den derzeit gültigen Gesetzen, Verordnungen und ergänzenden Bestimmungen, welche die Fischerei, den Natur-, Tier- und Umweltschutz betreffen, vertraut zu machen. Diese Regelungen einzuhalten, insbesondere diese Ordnung zur Hege und Pflege der Vereinsgewässer (Gewässerordnung), ist oberste Pflicht eines jeden Fischers.

1. Vereinsgewässer

1.1 Unsere Vereinsgewässer gliedern sich auf in

  • Angelgewässer,
  • Sondergewässer,
  • Aufzuchtsgewässer.

Die Gewässer erhalten zur Unterscheidung eine Gewässernummer.
Eine aktuelle Übersichtskarte, aus der die Lage und Beschreibung unserer Angelgewässer hervorgehen, ist im Erlaubnisschein ersichtlich.
1.2 Die Bewirtschaftung unserer Vereinsgewässer erfolgt nach den Beschlüssen des Gesamtvorstandes.
1.3 Zum Schutz vor Fischkrankheiten dürfen in unsere Gewässer ohne Zustimmung des Gesamtvorstandes keine aus anderen Gewässern stammenden Fische eingesetzt werden.
1.4 Das Aussetzen anderer im Wasser lebenden Tiere, (Frösche, Lurche, Aquarienlebewesen usw.), in die Vereinsgewässer ist untersagt.
1.5 Das Entnehmen anderer im Wasser lebenden Tiere, ist mit Ausnahme von nicht einheimischen Arten untersagt. Bei einem Fang einer nicht einheimischen Art wird um Rückfrage bei einem Vorstandsmitglied gebeten.

2. Gewässerpflege

2.1 Die Fischerei darf nur so ausgeübt werden, dass die im und am Wasser lebende Tier- und Pflanzenwelt aufs Schonendste behandelt wird.
2.2 Jedes Vereinsmitglied hat bei allen irgendwie auffallenden Erscheinungen, wie Gewässerverunreinigung, Fischkrankheiten, Fischsterben, Fischwilderei und bei Schädigung der Natur allgemein und der Gewässer im Besonderen, unverzüglich einen Gewässerwart oder ein Vorstandsmitglied zu unterrichten.
2.3 Bei Fischsterben ist die nächste Polizeidienststelle und ein Gewässerwart oder ein Vorstandsmitglied zu verständigen.
2.4 Bei baulichen Veränderungen am Gewässer, ganz gleich, ob es sich um Unterhaltungs- oder Ausbaumaßnahmen handelt, ist der Vereinsvorsitzende sofort zu informieren, damit er evtl. notwendige Gegenmaßnahmen einleiten kann.
2.5 Seerosen, Schilf, Binsen, Rohrkolben und Wasserpflanzen einschließlich Unterwasserpflanzen dürfen nicht geschnitten oder entnommen werden. Gewässerpflege erfolgt nur in Absprache mit den Gewässerwarten.
2.6 Während der Zeit vom 01.03. – 30.09. ist es verboten, Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsch, Röhrichtbestände zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören.
2.7 Die Ufer sind sauber zu halten und auch sauber zu verlassen. Autowaschen, Müll entsorgen und ähnliches ist verboten.

3. Uferbegehung

3.1 Der Angler soll sein Uferbetretungsrecht stets auf das Schonendste ausüben. Innerhalb von gewerblichen Anlagen und eingefriedeten Grundstücken ist das Fischen nicht erlaubt; innerhalb eingezäunter Viehweiden darf jedoch geangelt werden.
3.2 Das Betreten von Grundstücken zu Zeiten, in welchen den Eigentümern vermeidbarer Schaden erwachsen würde, ist verboten.
Das Fahren und Parken von Fahrzeugen außerhalb der hierfür üblichen Wege und Plätze ist nicht erlaubt. Jeder Angler haftet persönlich für den von ihm angerichteten Schaden.
3.3 Das Zelten oder das Aufstellen von Wohnwagen an unseren Gewässern ist nur nach ausdrücklicher Erlaubnis der Vorstandschaft auf zugewiesenen Plätzen gestattet.

4. Gewässersperren und Fangverbote

4.1 Jeglicher Fang oder der Fang bestimmter Fischarten in allen oder einzelnen Wasserstrecken kann untersagt werden.
4.2 Schongebiete werden durch den Gesamtvorstand festgelegt.
4.3 Besondere Bestimmungen werden mit Bekanntgabe durch Rundschreiben wirksam.
4.4 Das Angeln während der Dauer von Vereinsveranstaltungen ist grundsätzlich untersagt. Auf das Angelverbot wird durch Rundschreiben hingewiesen.
4.5 Kein Fischer hat Anspruch auf einen bestimmten Angelplatz.

5. Erlaubnisschein

5.1 Der Erlaubnisschein für den Fischfang in unseren Vereinsgewässern wird aktiven und jugendlichen Mitgliedern unseres Vereins auf Antrag für die Dauer eines Kalenderjahres erteilt. Die Erlaubnis ist nicht auf andere Personen übertragbar.
5.2 Die Erlaubnisscheinerteilung an Jugendliche regelt ergänzend die Jugendordnung.
5.3 Die Vorstandschaft kann unabhängig davon zeitlich befristete Erlaubnisscheine ausstellen.

6. Fischwaid

6.1 Nicht das Gerät ist waid- und fischgerecht, sondern der Fischer und die Art, wie er sein Gerät einsetzt.
6.2 Durch die Wahl der Angelmethode muss sichergestellt sein, dass gefangene Fische ohne gefährliche Verletzungen gegebenenfalls zurückgesetzt werden können.

7. Schonzeiten, Mindestmaße, Entnahmepflichten und Fangmengen

7.1 Die gültigen Mindestmaße und Schonzeiten, Entnahmepflichten sowie die zulässigen Fangmengen werden jährlich im Erlaubnisschein bekannt gegeben.
7.2 Jeder Erlaubnisscheininhaber ist berechtigt für den eigenen Verzehr, Fische zu fangen. Ausbeutung über dieses Maß hinaus ist verboten.

8. Fangzeiten

8.1 Die gesetzlichen Fangzeiten haben Gültigkeit.

9. Fangstatistik

9.1 Die Fangstatistik hat nicht den Zweck, den Fischer zu kontrollieren. Sie bildet die unentbehrliche Grundlage für die Fischhege sowie der Gewässerbewirtschaftung und dient als Unterlage für Schadenersatzforderungen nach Fischsterben, Gewässerausbau usw. Sie ist deshalb ganz besonders gewissenhaft nach den Richtlinien des Erlaubnisscheines auszufüllen.
9.2 Gefangene Fische sind unmittelbar nach dem Fang einzutragen. Tag, Gewässer, Fischart und Länge sind sofort einzutragen, das Gewicht muss gegebenenfalls später nachgetragen werden.
9.3 Die Fangstatistik ist zusammen mit dem Arbeitseinsatznachweis bis spätestens durch den mit Rundschreiben bekannt gegebenen Termin abzugeben – auch ohne Fangergebnis. Fische, die nach diesem Termin gefangen werden, sind in die Fangstatistik des Folgejahres einzutragen.

10. Fangweisen

10.1 Das Fischen ist nur dort erlaubt, wo ein waidgerechtes Anlanden eines gefangenen Fisches gewährleistet ist.
10.2 Fische sind waidgerecht und gesetzeskonform anzulanden.
10.3 Das Fischen von Brücken ist nur erlaubt, wenn durch eine anwesende weitere Person ein waidgerechtes Anlanden vom Ufer aus gewährleistet ist.
10.4 Jeder Fischer darf nur mit maximal zwei Handangeln fischen, die ständig von ihm beaufsichtigt sein müssen, um bei einem Biss sofort eingreifen zu können. Alle nicht beaufsichtigten, fängigen Angeln gelten als verbotene Fangmethoden.
10.5 Werden mehrere Male nacheinander untermaßige oder geschonte Fische an ein und derselben Stelle gefangen, dann sind Köderart oder Ködergröße so zu verändern, dass ein weiteres Verangeln untermaßiger oder geschonter Fische vermieden wird. Notfalls muss die Angelstelle gewechselt werden.
10.6 Das Fischen vom Boot aus ist im Hüttensee, dem Peter-Groß-See, und dem Sonntagssee mit Sonderbestimmungen erlaubt. Die geltenden Bestimmungen sind in der Bootsordnung geregelt.
10.7 Jeder Watfischer und Eisangler handelt auf eigene Gefahr. Beim Eisangeln dürfen Löcher nur mit Bohrer bis zu einem Durchmesser von 20 cm erstellt werden.
10.8 Die Benutzung von Reusen, Netzen und elektrischem Strom ist nur den Gewässerwarten erlaubt.

11. Geräte

11.1 Bei der Ausübung der Fischerei sind folgende Gegenstände mitzuführen:

  • Kescher
  • HakenlöserMetermaß
  • Betäubungsgerät
  • Messer

sowie

  • Erlaubnisschein
  • Fangstatistik
  • die Ordnung zur Hege und Pflege der Vereinsgewässer (Gewässerordnung)
  • und gültiger Fischereischein

11.2 Zum waidgerechten Fischen mit der Handangel darf nicht mehr als ein Vorfach mit einer Anbißstelle pro Angelgerät verwendet werden. Beim Fliegenfischen ist nur ein künstlicher Köder zulässig.
Für künstliche Köder, wie Blinker, Spinner, Systeme, Wobbler usw., sind maximal drei Einzelhaken oder drei Drillinge erlaubt.
11.3 Das Fischen auf Hecht ist nur mit Stahlvorfach oder einem gleichwertigen Vorfach erlaubt.
11.4 Zum Fang von Köderfischen darf anstelle einer Angel auch eine Senke mit einer maximalen Seitenlänge von einem Meter und einer Maschenweite von mindestens zehn Millimetern verwendet werden.
11.5 Fanggeräte, wie Reusen, Stell- und Treibnetze usw., wie sie vom Berufsfischer benutzt werden, dürfen weder verändert, zerstört noch die darin gefangenen Fische entfernt werden. Sie sind unverzüglich einem Gewässerwart zu melden.

12. Köder

12.1 Das Fischen mit lebenden Köderfischen ist verboten.
12.2 Alle Fischarten, die einer Schonzeit unterliegen oder ein Schonmaß haben oder ganzjährig geschützt sind, dürfen nicht als Angelköder verwendet werden.
12.3 Köderfische und Fetzenköder aus vereinsfremden Gewässern dürfen nicht verwendet werden.

13. Behandlung gefangener Fische

13.1 Hälterung
Es dürfen nur Köderfische gehältert werden.
13.2 Maßige Fische
Nach der Landung ist der Fisch vor der Hakenentfernung sofort waidgerecht zu töten. Fische dürfen am Gewässer nicht ausgenommen werden.
13.3 Geschonte und untermaßige Fische sind besonders schonend zu behandeln. Sie dürfen nur mit nassen Händen angefasst werden, damit weder Schuppen noch die Schleimschicht beschädigt werden. Nach Möglichkeit sind sie im Wasser zu belassen. Der Angelhaken ist mit einem Lösegerät (Hakenlöser, Lösezange, Löseschere u.a.) vorsichtig zu entfernen und der Fisch ist sorgfältig zurückzusetzen.
13.4 Sitzt der Einfachhaken, der Drilling des Blinkers oder ein ähnlicher Kunstköder zwischen den Kiemenbögen, ist der betreffende Kiemendeckel anzuheben und der Haken mit dem Kunstköder nach hinten aus den Kiemen herauszuziehen.
Das Vorfach wird entweder aus dem Wirbel ausgehängt und mit dem Haken nach hinten entfernt oder der Haken bzw. Kunstköder wird vom Vorfach getrennt und das Vorfach wird nach vorne aus dem Maul gezogen. Nur so können Kiemenverletzungen verhindert werden.
13.5 Stark erschöpfte Fische sind solange mit gegen die Strömung gerichtetem Kopf in der Hand zu halten, bis sie wieder aufrecht schwimmen. Im stehenden Wasser müssen benommene oder erschöpfte Fische evtl. hin und her bewegt werden, damit auf diese Art und Weise die Atmung unterstützt wird. Mit der normalen, aufrechten Schwimmlage stellt sich meistens auch der Fluchtreflex ein und der Fisch kann in die Freiheit entlassen werden.
13.6 Kann ein untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fisch wegen des zu tiefsitzenden Hakens und der zu erwartenden schweren Verletzung des Fisches nicht mehr vom Haken gelöst und in das Wasser zurückgesetzt werden, so ist er waidgerecht zu töten und nicht vom Haken zu lösen. In diesem Fall verbleiben die Schnur bzw. das Vorfach im Fischmaul. Wird es abgeschnitten, so hat dies so zu geschehen, dass das Vorfach mindestens fünf Zentimeter vor dem Fischmaul abzuschneiden ist. Der unter den vorstehenden Umständen gefangene Fisch zählt zur täglichen Fangmenge.

14. Verkaufs- und Handelsverbot

14.1 Die entgeltliche Verwertung des Fanges oder die Hingabe im Tausch gegen Gefälligkeiten ist verboten.

15. Fischereiaufsicht

15.1 Jedes fischereiberechtigte Vereinsmitglied ist berechtigt, die Gültigkeit des Erlaubnisscheins und des Jahresfischereischeines zu kontrollieren. Diese sind dem Kontrollierenden auf Verlangen vorzuzeigen. Der Kontrollierende hat sich auf Verlangen auszuweisen.
15.2 Fischereiaufseher dürfen darüber hinaus den Fang kontrollieren, sowie ob gefangene Fische sofort in die Fangstatistik eingetragen wurden. Fischereiaufseher sind berechtigt, geeignete Maßnahmen bei/zur Feststellung von Verstößen zu treffen. Ihren Weisungen ist Folge zu leisten.
15.3 Beobachtete Verstöße gegen geltende Bestimmungen sind unverzüglich einem Mitglied des Gesamtvorstandes zu melden.

16. Folgen von Verstößen

16.1 Verstöße gegen die vorstehenden Bestimmungen der Ordnung zur Hege und Pflege der Vereinsgewässer (Gewässerordnung) bzw. deren Nichterfüllung können durch den Gesamtvorstand geahndet werden. Dies kann bis zum entschädigungslosen Entzug der Fischereierlaubnis und bei groben Verstößen oder im Wiederholungsfalle zum Vereinsausschluss führen.

17. Schlussbestimmung / Inkrafttreten

17.1 Geltende Gesetze bleiben von dieser Ordnung zur Hege und Pflege der Vereinsgewässer unberührt.
17.2 Die vorstehende Ordnung zur Hege und Pflege der Vereinsgewässer (Gewässerordnung) wurde vom Gesamtvorstand des Bezirksfischerei-Vereins e.V. Ehingen/Donau am 27.09.2018 beschlossen. Die Ordnung zur Hege und Pflege der Vereinsgewässer (Gewässerordnung) tritt ab 01.01.2019 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt werden alle vorangegangenen Fassungen ungültig.

Ehingen, den 27.09.2018
Bezirksfischerei-Verein e.V. Ehingen/Donau

Peter FischerGünter Lamparter
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender

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