Satzung

Satzung

Stand: 03/2018

Bezirksfischerei-Verein e.V. Ehingen/Donau

§1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen „Bezirksfischerei – Verein e.V. Ehingen / Donau“.
Der Sitz des Vereins ist Ehingen / Donau. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ehingen eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist:
a) Förderung und Pflege des Angelsports.
b) Sachgemäße Bewirtschaftung der dem Verein zur Verfügung stehenden Fischgewässer. Schutz der Gewässer gegen Schäden aller Art. Hege, Pflege und Vermehrung des Fischbestandes.
c) Förderung und Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit unter den Mitgliedern.
d) Heranbildung der Jugend zur waidgerechten Ausübung des Angelsports.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern, Fördermitgliedern, Ehrenmitgliedern und der Jugendgruppe.
Mitglieder sind:
1. Aktive, d. h. solche Mitglieder, die an den Vereinsgewässern den Angelsport ausüben und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Passive Mitglieder sind, die den Verein ideell und materiell unterstützen und fördern und den Angelsport an den Vereinsgewässern eingeschränkt ausüben. Einschränkungen hiervon beschließt die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit.
3. Fördermitglieder sind, die den Verein ideell und materiell unterstützen und fördern, ohne Angelberechtigung. Sie haben kein Stimmrecht und können keine Anträge stellen.
4. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes solche Personen werden, die sich um die Förderung und Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben; sie genießen die Rechte der Mitglieder und sind von den Vereinsbeiträgen befreit. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit.
5. In der Jugendgruppe sind Jugendliche ab 10 Jahren; sie haben kein Stimmrecht, können jedoch Anträge stellen. Für sie gilt eine besondere Jugendfischereiordnung.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Aufnahmeantrag muss schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden. Zur Erwerbung der aktiven Mitgliedschaft ist der Vorbereitungslehrgang zur Sportfischerprüfung und die bestandene Sportfischerprüfung erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Wirksam wird die Mitgliedschaft erst nach Bezahlung des Mitgliedsbeitrages. Für die Aufnahme in die Jugendgruppe ist eine Zustimmungserklärung des Erziehungsberechtigten vorzulegen, sowie der Nachweis, dass der Antragsteller schwimmen kann. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist die Angabe von Gründen nicht erforderlich. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresende erfolgen. Der Vorsitzende ist davon bis 31.10. des laufenden Kalenderjahres schriftlich in Kenntnis zu setzen. Ein Anspruch auf Erstattung bezahlter Beiträge besteht nicht.
2. Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) ehrenrührige Handlungen begeht, oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche früher begangen hat;
b) sich durch Fischfrevel, Übertretung der fischereipolizeilichen Vorschriften oder durch sonstige Vergehen an den Fischgewässern strafbar macht, andere zu einer solchen Tat anstiftet oder gegen die Gewässerordnung verstößt;
c) Interessen und Anordnungen des Vereins vorsätzlich zuwiderhandelt;
d) durch sein Verhalten im Verein Anstoß erregt oder das Vereinsansehen schädigt;
e) mit den Beiträgen länger als 3 Monate in Verzug geblieben ist.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand mit Stimmenmehrheit.
Der Vorstandsbeschluss muss unter Angabe der Gründe, die zum Ausschluss führten, schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt werden. Der Ausgeschlossene hat die Möglichkeit auf Antrag in einer Vorstandssitzung angehört zu werden, und sich zu rechtfertigen.
Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats zu; bis zu diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft. Sowohl bei freiwilligem Austritt als auch beim Ausschluss verliert das ausscheidende Mitglied jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen und das Recht zur Ausübung der Fischerei in den Gewässern des Vereins. Ausnahmen regelt die Vorstandschaft. Ausgeschiedene Mitglieder haben die in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, wie Fischereierlaubnisscheine, Mitgliedskarten, Vereinsabzeichen usw. ohne Vergütung seitens des Vereins an diesen zurückzugeben.

§ 7 Beiträge

Bei erstmaliger aktiver Mitgliedschaft haben alle Mitglieder einen einmaligen Beitrag für bereits getätigten Fischeinsatz zu bezahlen.
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Vereinsbeitrag, der nach aktiver, passiver, jugendlicher Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft gestaffelt ist. Die vom Gesamtvorstand empfohlene Beitragsfestsetzung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit.
Aktive Vereinsmitglieder bis zu 60 Jahren haben jährlich Arbeitsdienst abzuleisten, davon befreit sind Schwerbeschädigte ab 50 % MdE. Arbeitspflichtige Mitglieder, die keinen Arbeitsdienst leisten, haben als Ersatz dafür einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag zu bezahlen. Sämtliche Beiträge werden mit ihrer Festsetzung zur Zahlung fällig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 8 Organe des Vereins

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Ehrenvorsitzenden (sofern vorhanden)
d) dem Kassier
e) dem Schriftführer
f) den Gewässerwarten
g) dem Jugendwart
h) dem Naturschutzwart
i) und weiteren Vorstandsmitgliedern
Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so bestimmt der Gesamtvorstand ein Vereinsmitglied zur Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 9 Aufgaben des Gesamtvorstandes

Der Vorsitzende leitet den Verein, beruft die Gesamtvorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung ein und beurkundet die Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung. Der Gesamtvorstand ist einzuberufen, wenn dies von mindestens 6 Gesamtvorstandsmitgliedern, unter gleichzeitiger Darlegung der Tagesordnung gewünscht wird. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Kann der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter während der Amtszeit seine Tätigkeit länger als 3 Monate nicht mehr ausüben, so ist innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung einzuberufen. Bei zwingenden Gründen kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden bzw. den 2. Vorsitzenden, wenn der Gesamtvorstand ihn dazu beauftragt, einberufen werden.
Der Kassier besorgt das gesamte Rechnungs- und Kassenwesen nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes.
Der Schriftführer führt die Protokolle und unterstützt den 1. Vorsitzenden auf dem Gebiet des Schriftverkehrs. Er führt das Mitgliederverzeichnis. Dem Naturschutzwart obliegen sämtliche Belange des Naturschutzes. Die Gewässerwarte führen die Aufsicht über die Fischgewässer des Vereins, werten die Fangstatistiken aus und unterbreiten dem Gesamtvorstand Besatzvorschläge. Sie leiten den Fischeinsatz und übrige Bewirtschaftungsmaßnahmen. Dem Jugendwart obliegt die Betreuung der Jugendgruppe. Die weiteren Vorstandsmitglieder können jeweils vom Vorsitzenden mit Sonderaufgaben betraut werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Viertel des folgenden Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn sie spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag unter Angabe der Tagesordnung durch besondere Einladung bekannt gegeben wird. In derselben berichtet der Vorsitzende über die Tätigkeit und Verwaltung des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr; der Kassier legt die zuvor von zwei Rechnungsprüfern geprüfte Jahresrechnung zu seiner Entlastung und den Voranschlag (Haushaltsplan) für das neue Geschäftsjahr vor. Der Mitgliederversammlung obliegt weiterhin die Entlastung des Gesamtvorstandes, die Wahlen, die Festsetzung von Beiträgen und der Beschluss über eingebrachte Anträge. Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung findet mit einfacher Stimmenmehrheit statt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung. Anträge zur Tagesordnung müssen vier Wochen vor der Versammlung bei dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
In der Versammlung selbst gestellte Anträge können nur dann zur Beratung und Beschlussfassung kommen, wenn drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Auf Antrag eines Drittels der Vereinsmitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen; die Einberufung hat innerhalb einer Frist von 6 Wochen zu erfolgen.

§ 11 Wahlen

Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; ausgeschiedene Gesamtvorstandsmitglieder können wiedergewählt werden. Die Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahl kann durch Handzeichen erfolgen, wenn nicht mehr als 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widerspricht. Wird die erforderliche Stimmenzahl im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Wiederholung der Wahl nach den Grundsätzen der Stichwahl statt; gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Wahlberechtigt sind aktive und passive Mitglieder über 18 Jahre. Die Mitgliederversammlung hat alle 3 Jahre 2 Rechnungsprüfer zu wählen; diese dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören, können jedoch wiedergewählt werden.

§12 Vereinsordnung

In den Vereinsordnungen, wie beispielsweise Jugendfischereiordnung, Ordnung zur Hege und Pflege der Vereinsgewässer, Finanzordnung / Beitragsordnung, Ehrenordnung, Hüttenordnung, Geschäftsordnung, Wahlordnung, Ausbildungsordnung werden nur solche Bestimmungen getroffen und geregelt, die nicht zur Vereinssatzung gehören. Zuständig für den Erlass und für Änderungen einer Vereinsordnung ist der Gesamtvorstand.

§ 13 Fischereierlaubnis

Den aktiven Mitgliedern steht bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen und nach Entrichtung des Beitrags die Angelerlaubnis an allen allgemeinen Vereinsgewässern zu. Die näheren Bestimmungen sind vom Gesamtvorstand in der Gewässerordnung und in weiteren Festlegungen geregelt. Bei Übertretung dieser Vorschriften kann der Gesamtvorstand die Angelerlaubnis einziehen. Den passiven Mitgliedern und Gästen können auf Antrag und gegen sofortige Bezahlung der vom Gesamtvorstand festgesetzten Gebühr Erlaubnisscheine zur Sportfischerei an den Fischgewässern des Vereins erteilt werden. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Die näheren Bestimmungen sind vom Gesamtvorstand besonders geregelt. Bei Übertretung dieser Bestimmungen kann der Gesamtvorstand die Fischereierlaubnis für ungültig erklären und dem Übertreter die weitere Erteilung von Erlaubnisscheinen versagen.

§ 14 Landesfischereiverband

Der Verein ist dem zuständigen Landesfischereiverband angeschlossen. Es ist hierdurch jedes Mitglied auch Mitglied des Landesfischereiverbandes. Über eine Kündigung der Mitgliedschaft im Landesfischereiverband entscheidet die Gesamtvorstandschaft.

§ 15 Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins tritt ein, wenn er weniger als 3 Mitglieder zählt, oder durch einen mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefassten Beschluss einer von mindestens der Hälfte aller Mitglieder besuchten Versammlung. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen der Stadt Ehingen zur Förderung der Reinhaltung der Gewässer zu.

§ 16 Änderung der Satzung

Zu einer Änderung der Satzung sind mindestens drei Viertel der Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich. Diese Satzung, durch die Mitgliederversammlung vom 16. März 2018 in Neufassung beschlossen, tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Ehingen, den 16. März 2018
Bezirksfischerei – Verein e.V. Ehingen / Donau

Peter FischerGünter Lamparter
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender

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